Satzung
Paragraph 1
Der Verein führt den Namen Tennisclub Neckarelz e. V. und hat seinen Sitz in Mosbach-Neckarelz und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Tennisclub Neckarelz e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Ausübung und Förderung des Tennissports.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Vergütungen für Vereinstätigkeiten:
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
2. Der Vorstand ist ermächtigt eine Ehrenamtspauschale im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten (zur Zeit 720,-- €) als Entschädigung für freiwillig geleistete Arbeiten zu zahlen.
3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a. EStG ausgeübt werden.
4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung an Dritte zu vergeben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und Aufgaben zur Pflege und Instandhaltung der Gesamtanlage ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto-, Telefonkosten usw.
8. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
9. Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
Paragraph 2
Der Verein ist Mitglied des Badischen Tennisverbandes und des Badischen Sportbundes.
Er übernimmt deren Satzungsbestimmungen und Ordnungen.
Paragraph 3
Der Verein hat 1. aktive Mitglieder
2. passive Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
Durch die schriftliche Beitrittserklärung zum Verein unterwerfen sich die Mitglieder sowohl der Vereinsatzung und der vom Vorstand festgelegten Spielordnung, als auch den Satzungen der Verbände denen der Verein angehört. Sie verpflichten sich zum Ersatz für jeden Schaden, der dem Verein durch Nichteinhaltung der Satzung und der Spielordnung entsteht.
Paragraph 4
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis 31.12. für das nachfolgende Jahr
3. durch Beschluss der Vorstandschaft bei Zahlungsrückständen, die trotz schriftlicher Aufforderung nicht bereinigt wurden
4. durch Beschluss der Vorstandschaft bei grobem Verstoß gegen die Satzung und Ordnung des Vereins (wie § 3 Abs. 2)
5. durch Beschluss der Vorstandschaft bei vereinsschädigendem Verhalten
Der Ausgeschlossene hat das Recht, sich an die Mitgliederversammlung zu wenden.
Paragraph 5
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Vorstandschaft festgesetzt und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben und ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten.
Für die Rechnungslegung gilt das Geschäftsjahr, das jeweils am 31. Dezember eines Jahres endet.
Paragraph 6
Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Paragraph 7
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Jugendwart und 2 Beisitzern. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. In finanziellen Fragen bis zur Höhe von 10.000 EUR kann die Vorstandschaft entscheiden.
Der Vorsitzende leitet den Verein. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfalle wird er vom stellvertretenden Vorsitzendem vertreten.
Die Wahl des Vorstandes hat alle 2 Jahre zu erfolgen und zwar durch die Mitgliederversammlung. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt der Vorstand dessen Nachfolger. Diese Wahl muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Paragraph 8
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal, spätestens bis 31. März zusammen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen und über Anträge der Mitglieder. Paragraph 7 bleibt unberührt.
Die Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Zeit und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung werden 3 Wochen vor der Versammlung im Informationskasten im Außenbereich des Vereinsheims des TC Neckarelz bekannt gegeben. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
Die Beschlüsse werden, soweit es die Satzung nicht anders vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Paragraph 9
Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte und die Mitgliederliste. Er hat der Vorstandschaft auf Verlangen einen Rechenschaftsbericht abzulegen, sowie der jährlichen Mitgliederversammlung. Dieser Bericht muss durch die Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, bestätigt werden.
Paragraph 10
Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Einladungen zu den Sitzungen und Versammlungen. Er führt das Protokoll über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Das Protokoll muss den Anforderungen entsprechen. Es ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben und in die Akten des Vereins aufzunehmen.
Paragraph 11
Der Sportwart, im Verhinderungsfall der Jugendwart, überwacht den gesamten Spielbetrieb, einschließlich der Aufstellung der Mannschaften, die Einhaltung der Spielordnung und die Zuteilung der Spielfelder.
Der Jugendwart widmet sich im Einvernehmen mit dem Sportwart der Jugendausbildung und fördert das Interesse der Jugend am Tennissport.
Paragraph 12
Die vom Tennisclub benötigten Mittel werden durch die vom Vorstand festgesetzten Beiträge sowie durch freiwillige Spenden aufgebracht.
Beschlüsse und Willenserklärungen des Vorstandes, die für den Verein finanzielle Rückwirkungen haben, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, wenn hierdurch eine Verbindlichkeit von mehr als 10.000 EUR für den Verein eingegangen werden soll.
Paragraph 13
Eine Satzungsänderung kann durch eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass der Vorschlag zur Satzungsänderung mit dem genauen Wortlaut in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. Das bedeutet, dass der Vorschlag so rechtzeitig beim Vorstand eingereicht werden muss, dass die Fristen für die Einladung zu einer Mitgliederversammlung gemäß den Bestimmungen des § 8 dieser Satzung eingehalten werden können.
Paragraph 14
Die Auflösung des Vereins kann in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Paragraph 15
Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein nur im Rahmen der Sport-Unfall-Versicherung. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen auf dem Vereinsgelände.
Paragraph 16
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei steuerschädlicher Änderung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mosbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorwiegend für solche der Sportförderung, zu verwenden hat.
Mosbach, 24.03.2017
gezeichnet Bauer Bernauer
Bauer 1. Vorsitzender Bernauer Schriftführer